Satzung des
Frankenvereins Augsburg
(Stand 15.09.2022)
NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS
§1
Der am 25. Mai 1888 gegründete Verein führt den Namen “Frankenverein Augsburg” und hat seinen Sitz in
Augsburg.
§2
Der
Verein
bezweckt
die
Pflege
und
Förderung
des
Heimatgedankens
und
der
fränkischen
Landsmannschaft
sowie
die Erhaltung fränkischer Sitten und Gebräuche.
Diesen
Zweck
sucht
der
Verein
auf
der
Grundlage
des
geselligen
Zusammenschlusses
aller
in
Augsburg
und
Umgebung lebenden Franken durch Abhaltung von Vereinstreffen und sonstigen Veranstaltungen zu erreichen.
MITGLIEDSCHAFT
§3
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§4
Ordentliches
Mitglied
kann
jede
unbescholtene
in
Augsburg
und
Umgebung
dauernd
oder
vorübergehend
wohnhafte
Person
fränkischer
Abstammung
werden,
die
das
18.
Lebensjahr
vollendet
hat.
Ferner
Personen,
die
eine besondere Beziehung zu Franken haben.
§5
Förderndes
Mitglied
können
ohne
Stimmrecht
Männer
und
Frauen
vom
vollendeten
18.
Lebensjahr
an
werden,
die
in
Ermangelung
der
Voraussetzungen
des
§4
nicht
als
ordentliches
Mitglied
aufgenommen
werden
können,
jedoch
die Bestrebungen des Vereins in ideeller und materieller Weise unterstützen wollen.
§6
Zu
Ehrenmitgliedern
ernennt
die
Jahreshauptversammlung
ordentliche
Mitgieder,
die
sich
um
den
Verein
und
seine
Zwecke
in
besonders
hervorragender
Weise
verdient
gemacht
haben.
Sie
genießen
alle
Rechte
der
ordentlichen
Mitglieder. Von der Beitragsleistung sind sie befreit.
§7
Die Aufnahme in den Verein erfolgt in der Vorstandssitzung und muss schriftich eingereicht werden. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Namen der Aufgenommenen werden in der nächsten Monatsversammlung bekannt gegeben.
Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten.
Die Aufnahme wird erst wirksam, wenn der Mitgliedsbeitrag entrichtet ist.
§8
Die
Mitgliedschaft
endet
durch
freiwilligen
Austritt
oder
durch
Ausschluss.
Der
freiwillige
Austritt
muss
dem
1.
Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Ein
Mitglied
kann
ausgeschlossen
werden,
wenn
es
trotz
wiederholter
Aufforderungen
seinen
Verpflichtungen
gegenüber
dem
Verein
nicht
nachkommt,
dem
Zwecken
und
Bestrebungen
des
Vereins
entgegenwirkt
oder
Handlungen
unternimmt,
die
den
Bestand
und
das
Ansehen
des
Vereins
gefährden
oder
schädigen
können;
außerdem bei Wegfall der für die Aufnahme und die Mitgliedschaft im Verein erforderlichen Eigenschaften.
Der
Ausschluss
wird
in
der
Vorstandssitzung
bestimmt.
Gegen
den
Beschluss
ist
innerhalb
eines
Monats
nach
Zustellung die Berufung zur nächsten Monatsversammlung zulässig, diese entscheidet entgültig.
§9
Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds erlöschen dessen Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§10
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§11
Der
Jahresbeitrag
ist
jeweils
im
Januar
zu
entrichten.
Bezahlte
Beiträge
werden
bei
Tod
oder
Austritt
nicht
zurückerstattet.
VEREINSLEITUNG
§12
Die Leitung des Vereins obliegt ausschließlich der Vorstandschaft. Diese besteht aus 1., 2. und 3. Vorstand.
Die
Vorstandschaft
wird
in
der
Jahreshauptversammlung
per
Handzeichen
jeweils
mit
einfacher
Mehrheit
gewählt.
Das
Geschäftsjahr
beginnt
mit
dem
01.
Januar
und
endet
am
31.
Dezember.Die
Monatsversammlungen
finden
jeweils
am
3.
Donnerstag
des
Monats
um
14
Uhr
statt.Vorstandssitzungen
finden
nur
nach
Bedarf
statt
und
sind
nicht an eine bestimmte Örtlichkeit gebunden.
Der
Vorstand
ist
bei
einer
Vorstandssitzung
grundsätzlich
beschlussfähig.
Beschlüsse
werden
mit
der
Mehrheit
der
Stimmen gefasst. Jedes Vorstandmitglied hat eine Stimme.
§ 12a
Die
Leitung
des
Vereins
obliegt
allein
dem
1.,
2.
und
3.
Vorstand.
Jeder
einzelne
der
dazu
gewählten
Personen
ist
unterschriftsberechtigt und besitzt sämtliche Vollmachten, um den Verein zu führen.
Der/die
Schriftführer/-in,
Kassierer/-in
und
die
zwei
Rechnungsprüfer/-innen
besitzen
keinerlei
Rechte
oder
Vollmachten, außer die ihnen übertragenen Aufgaben.
Ist
kein(e)
Schriftführer/-in
oder
Kassierer/-in
von
den
Mitgliedern
gewählt
worden,
dann
obliegt
diese
Aufgabe
dem
1., 2. und 3. Vorstand.
Zwei
Rechnungsprüfer/-innen
müssen
gewählt
sein,
und
haben
nur
die
Aufgabe,
Einnahmen
und
Ausgaben
des
Vereins zu überprüfen und diese mit dem Vereinsvermögen abzugleichen.
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
§13
Die
Jahreshauptversammlung
findet
in
der
Regel
im
Monat
Januar
statt
und
wird
den
Mitgliedern
rechtzeitig
bekannt gegeben.
Anträge
der
Mitglieder
zur
Jahreshauptversammlung
sind
spätestens
8
Tage
vorher
beim
1.
Vorstand
schriftlich
einzureichen.
Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für
1. die Entgegennahme des Jahresberichts
2. den Bericht der Rechnungsprüfer
3. die Entlastung der Vorstandschaft
4. die Festsetzung des Jahresbeitrages
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. die Beschlussfassung über die zur Tagesordnung angemeldeten Anträge
7. die Änderung der Satzung
8. die Wahl der drei Vorstände sowie der beiden Rechnungsprüfer
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Zur
Auflösung
des
Vereins
ist
eine
Zweidrittelmehrheit
der
anwesenden
stimmberechtigten
Mitglieder
notwendig.
In
diesem
Falle
wird
das
verbleibende
Vermögen
einer
sozialen
Einrichtung
in
Augsburg
und
Umgebung
als
Spende
zugeführt.
§14
Über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1., 2. und 3. Vorstand zu unterzeichnen ist.
§15
Die Kassenprüfung ist mindestens einmal im Jahr vorzunehmen.
§16
Eine außerordentliche Hauptversammlung mit allen Rechten der Jahreshauptversammlung kann jederzeit
einberufen werden.
§17
Diese Satzungsfassung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 15.09.2022 einstimmig genehmigt.