Satzung des Frankenvereins Augsburg (Stand 15.09.2022) NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS §1 Der am 25. Mai 1888 gegründete Verein führt den Namen “Frankenverein Augsburg” und hat seinen Sitz in Augsburg. §2 Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Heimatgedankens und der fränkischen Landsmannschaft sowie die Erhaltung fränkischer Sitten und Gebräuche. Diesen Zweck sucht der Verein auf der Grundlage des geselligen Zusammenschlusses aller in Augsburg und Umgebung lebenden Franken durch Abhaltung von Vereinstreffen und sonstigen Veranstaltungen zu erreichen. MITGLIEDSCHAFT §3 Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern b) fördernden Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern §4 Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene in Augsburg und Umgebung dauernd oder vorübergehend wohnhafte Person fränkischer Abstammung werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ferner Personen, die eine besondere Beziehung zu Franken haben. §5 Förderndes Mitglied können ohne Stimmrecht Männer und Frauen vom vollendeten 18. Lebensjahr an werden, die in Ermangelung der Voraussetzungen des §4 nicht als ordentliches Mitglied aufgenommen werden können, jedoch die Bestrebungen des Vereins in ideeller und materieller Weise unterstützen wollen. §6 Zu Ehrenmitgliedern ernennt die Jahreshauptversammlung ordentliche Mitgieder, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Von der Beitragsleistung sind sie befreit. §7 Die Aufnahme in den Verein erfolgt in der Vorstandssitzung und muss schriftich eingereicht werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Namen der Aufgenommenen werden in der nächsten Monatsversammlung bekannt gegeben. Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten. Die Aufnahme wird erst wirksam, wenn der Mitgliedsbeitrag entrichtet ist. §8 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt muss dem 1. Vorstand schriftlich angezeigt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Aufforderungen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, dem Zwecken und Bestrebungen des Vereins entgegenwirkt oder Handlungen unternimmt, die den Bestand und das Ansehen des Vereins gefährden oder schädigen können; außerdem bei Wegfall der für die Aufnahme und die Mitgliedschaft im Verein erforderlichen Eigenschaften. Der Ausschluss wird in der Vorstandssitzung bestimmt. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die Berufung zur nächsten Monatsversammlung zulässig, diese entscheidet entgültig. §9 Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds erlöschen dessen Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. §10 Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. §11 Der Jahresbeitrag ist jeweils im Januar zu entrichten. Bezahlte Beiträge werden bei Tod oder Austritt nicht zurückerstattet. VEREINSLEITUNG §12 Die Leitung des Vereins obliegt ausschließlich der Vorstandschaft. Diese besteht aus 1., 2. und 3. Vorstand. Die Vorstandschaft wird in der Jahreshauptversammlung per Handzeichen jeweils mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Januar und endet am 31. Dezember.Die Monatsversammlungen finden jeweils am 3. Donnerstag des Monats um 14 Uhr statt.Vorstandssitzungen finden nur nach Bedarf statt und sind nicht an eine bestimmte Örtlichkeit gebunden. Der Vorstand ist bei einer Vorstandssitzung grundsätzlich beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Jedes Vorstandmitglied hat eine Stimme. § 12a Die Leitung des Vereins obliegt allein dem 1., 2. und 3. Vorstand. Jeder einzelne der dazu gewählten Personen ist unterschriftsberechtigt und besitzt sämtliche Vollmachten, um den Verein zu führen. Der/die Schriftführer/-in, Kassierer/-in und die zwei Rechnungsprüfer/-innen besitzen keinerlei Rechte oder Vollmachten, außer die ihnen übertragenen Aufgaben. Ist kein(e) Schriftführer/-in oder Kassierer/-in von den Mitgliedern gewählt worden, dann obliegt diese Aufgabe dem 1., 2. und 3. Vorstand. Zwei Rechnungsprüfer/-innen müssen gewählt sein, und haben nur die Aufgabe, Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu überprüfen und diese mit dem Vereinsvermögen abzugleichen. JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG §13 Die Jahreshauptversammlung findet in der Regel im Monat Januar statt und wird den Mitgliedern rechtzeitig bekannt gegeben. Anträge der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 8 Tage vorher beim 1. Vorstand schriftlich einzureichen. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für 1. die Entgegennahme des Jahresberichts 2. den Bericht der Rechnungsprüfer 3. die Entlastung der Vorstandschaft 4. die Festsetzung des Jahresbeitrages 5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern 6. die Beschlussfassung über die zur Tagesordnung angemeldeten Anträge 7. die Änderung der Satzung 8. die Wahl der drei Vorstände sowie der beiden Rechnungsprüfer Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. In diesem Falle wird das verbleibende Vermögen einer sozialen Einrichtung in Augsburg und Umgebung als Spende zugeführt. §14 Über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1., 2. und 3. Vorstand zu unterzeichnen ist. §15 Die Kassenprüfung ist mindestens einmal im Jahr vorzunehmen. §16 Eine außerordentliche Hauptversammlung mit allen Rechten der Jahreshauptversammlung kann jederzeit einberufen werden. §17 Diese Satzungsfassung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 15.09.2022 einstimmig genehmigt.